Die allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten stets, wenn nicht schriftlich ausdrücklich etwas anders vereinbart wurde.
1. Allgemeines
a) Für alle unsere Lieferungen gelten ausschließlich die nachstehenden Lieferbedingungen. Abweichende Vereinbarungen oder Ergänzungen sind nur verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden. Sie gelten in jedem Falle nur für die Bestellung, für die sie getroffen wurden; für spätere Bestellungen gelten wieder unsere Lieferbedingungen. Der Besteller verzichtet auf eigene Geschäftsbedingungen, wenn er nicht unverzüglich schriftlich widerspricht.
b) Soweit unsere Lieferbedingungen keine Regelung enthalten und nichts anderes vereinbart wird, gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
2. Angebot
Unsere Angebote sind grundsätzlich freibleibend. Alle Angaben in Angeboten sowie den dazugehörigen Unterlagen, Preislisten und Werbeprospekten wurden von uns sorgfältig ermittelt, sind aber unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet wurden. Die Angebotsunterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
3. Auftragsbestätigung
a) Alle Bestellungen, Abreden, Zusicherungen usw. einschließlich derjenigen unserer Vertreter bedürfen zur Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.
b) Beanstandungen unserer Bestätigungsschreiben sind unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche, schriftlich geltend zu machen.
4. Preise
a) Die Preise gelten ab Werk, sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde.
b) Unseren Preise liegen die zur Zeit der Auftragsbestätigung gültigen Material- und Gemeinkosten zugrunde. Sollten sich bis zum Tage der Lieferung Änderungen dieser Kosten ergeben, sind wir berechtigt, entsprechende Preiskorrekturen vorzunehmen.
c) Bei nachträglicher Einführung oder Erhebung öffentlicher Abgaben, die die Ware oder ihre Versendung betreffen, sind wir berechtigt, diese Abgaben dem Besteller in Rechnung zu stellen.
5. Lieferzeit
a) Die Lieferzeit beginnt mit dem Tage unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Eingang aller Unterlagen und Angaben des Bestellers, die zur Klärung der Ausführung des Liefergegenstandes erforderlich sind.
b) Die Lieferfristen werden von uns so festgelegt, dass sie aller Voraussicht nach eingehalten werden können; sie sind jedoch, falls nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird, unverbindlich. Die Nichteinhaltung der Lieferfristen entbindet den Besteller nicht von seiner Abnahmeverpflichtung.
c) Sind feste Lieferfristen vereinbart, können wir die Lieferung um eine angemessene Zeit hinausschieben oder wegen des nicht erfüllten Teiles vom Vertrage zurücktreten, wenn wir durch nicht von uns verschuldete Umstände an der Herstellung oder Lieferung
gehindert sind.
d) Lieferverzögerung oder -unvermögen infolge von dem Besteller zu vertretender Umstände schließt die Geltendmachung von Ansprüchen seitens des Bestellers auf Schadenersatz, Ersatzbeschaffung und den Rücktritt vom Vertrage aus.
Lieferverzögerung infolge von Umständen, die der Besteller nicht zu vertreten hat, schließt die Geltendmachung von Ansprüchen seitens des Bestellers auf Schadenersatz oder Ersatzbeschaffung aus. Er kann jedoch vom Vertrag zurücktreten, wenn die vorgesehene Lieferzeit um 1 Jahr überschritten ist und der Besteller eine angemessene Nachfrist zur Lieferung gesetzt hat. Dauerndes Lieferunvermögen infolge von Umständen, die weder der Besteller, noch wir zu vertreten haben, schließt die Geltendmachung von Ansprüchen seitens des Bestellers auf Schadenersatz und Ersatzbeschaffung aus. Beide Vertragspartner werden sodann im Rahmen des § 323 BGB von ihrer Leistungsverpflichtung frei und haben sich eine eventuell bereits geleistete Gegenleistung zurückzugeben.
e) Wird die Lieferung auf Abruf vereinbart, so hat die Abnahme der Ware innerhalb der vereinbarten Frist und, sofern eine Frist nicht bestimmt wurde, innerhalb von 6 Monaten zu erfolgen.
6. Verpackung
a) Die Ware wird mangels besonderer Weisungen nach unserem Ermessen in branchenüblicher Weise verpackt. Die Verpackung wird gesondert zum Selbstkostenpreis berechnet.
b) Als Nachweis einwandfreier Verpackung gilt die unbeanstandete Abnahme der Ware durch den Spediteur oder Frachtführer.
c) Die Rückgabe der Verpackung an uns ist möglich, jedoch nur frei unserem Lager.
7. Lieferung und Gefahrenübergang
a) Zu Teillieferungen sind wir, soweit diese möglich sind, berechtigt; sie gelten als selbständiges Geschäft.
b) Versandfertig gemeldete Ware ist unverzüglich zu übernehmen. Verzögert sich der Versand ohne unser Verschulden, so sind wir berechtigt, die Ware auf Kosten und Gefahr des Bestellers nach unserem Ermessen zu lagern und in Rechnung zu stellen.
c) Versandart und Versandweg wählen wir mangels besonderer Weisung nach unserem Ermessen, ohne irgendeine Gewähr für die billigste und schnellste Versendung zu übernehmen.
d) Mit der Übergabe an den Besteller, die Bahn, den Spediteur oder den Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen unseres Werkes, geht die Gefahr in jedem Falle, auch bei frachtfreier Lieferung, auf den Besteller über.
8. Transportversicherung
Wir sind berechtigt, die Lieferungen auf Kosten des Bestellers gegen Transportschäden zu versichern. Eine Verpflichtung besteht für uns dazu nur, wenn der Besteller dies ausdrücklich wünscht.
9. Zahlungsbedingungen
a) Unsere Lieferungen sind, soweit nichts anderes vereinbart wird, innerhalb von 10 Tagen netto ab Rechnungsdatum zahlbar. Bei Sonderanfertigungen ist ein Drittel des Kaufpreises sofort nach Erhalt der Auftragsbestätigung und ein Drittel sofort nach Erhalt der Lieferung zu bezahlen.
b) Der Besteller ist nicht berechtigt, die Zahlung zurückzuholen oder mit irgendwelchen von uns nicht anerkannten Gegenansprüchen aufzurechnen. Das gilt insbesondere auch im Falle von Beanstandungen der gelieferten Ware.
c) Bei nicht rechtzeitiger Zahlung sind wir auch ohne Mahnung berechtigt, unter Vorbehalt weitergehender Rechte, bankübliche Zinsen und Provisionen zu fordern.
d) Wir sind berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen, wenn der Besteller die Zahlungsbedingungen nicht einhält oder Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden zu mindern geeignet sind. Nach angemessener Nachfrist sind wir berechtigt, vom Vertrage zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
10. Eigentumsvorbehalt
a) Alle Lieferungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt. Das Eigentum geht auf den Besteller erst nach Bezahlung seiner gesamten Verbindlichkeiten aus seiner Geschäftsverbindung mit uns über. Dies gilt auch dann, wenn der Kaufpreis für bestimmte, von dem Besteller bezeichnete Warenlieferungen, bezahlt worden ist. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung unserer Saldoforderung. Falls Wechsel oder Schecks in Zahlung gegeben werden, gilt erst die Einlösung als Tilgung.
b) Der Besteller ist berechtigt, die Ware im gewöhnlichen Geschäftsgang zu verarbeiten und zu veräußern unter Berücksichtigung der nachfolgenden Bestimmungen:
Durch die Verarbeitung der Vorbehaltsware erwirbt nicht der Besteller, sondern wir das Eigentum an der neuen Sache gemäß § 950 BGB. Die Verarbeitung wird durch den Besteller für uns vorgenommen, ohne dass uns daraus irgendwelche Verpflichtung erwächst. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltswaren zu den anderen verarbeiteten Gegenständen. Die neue Sache wird von dem Besteller unentgeltlich verwahrt.
Die Forderungen des Bestellers aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltswaren werden bereits jetzt an uns abgetreten, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach der Verarbeitung weiterverkauft wird. Die abgetretenen Forderungen dienen zu unserer Sicherung nur in Höhe des Wertes der jeweils verkauften Vorbehaltswaren. Falls die Vorbehaltsware zusammen mit anderen, uns nicht gehörenden Waren, sei es ohne oder nach Be- oder Verarbeitung weiterveräußert wird, gilt die Abtretung nur in Höhe des beteiligten Warenwertes nach unserer Faktura. Der Besteller ist ermächtigt, die abgetretenen Forderungen für uns einzuziehen. Die Ermächtigung kann von uns jederzeit widerrufen werden, wenn der Besteller seiner Zahlungspflicht uns gegenüber nicht vertragsgemäß nachkommt. Auf unser Verlangen hat der Besteller die Abtretung dem Drittschuldner anzuzeigen.
Als Wert der Vorbehaltsware in den vorstehenden Bestimmungen gilt der zwischen uns und dem Besteller zuletzt vereinbarte Kaufpreis. Übersteigt der Wert der uns gegebenen Sicherungen unsere Forderungen um mehr als 20%, so geben wir auf Ersuchen des Bestellers nach unserer Wahl entsprechende Sicherungen frei. Der Besteller ist nicht berechtigt, die Vorbehaltsware an Dritte zu verpfänden oder zur Sicherung zu übereignen. Im Falle einer Pfändung durch Dritte ist er verpflichtet, uns unverzüglich zu benachrichtigen,
c) Tritt eine Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Bestellers oder des Akzeptanten eines Wechsels ein, wird insbesondere ein gerichtliches oder außergerichtliches Vermögen des Bestellers eröffnet, so werden die Forderungen aus dem Gegenwert aller Warenlieferungen einschließlich der noch nicht fällig gewordenen Wechsel sofort zur Zahlung fällig. Auf unser Verlangen ist bei Eintritt der oben genannten Voraussetzungen unser Eigentum unverzüglich zurückzugeben.
d) Wir sind berechtigt, die gelieferte Ware auf Kosten des Bestellers gegen Feuer, Wasser und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Besteller uns den Abschluss einer entsprechenden Versicherung nachweist.
11. Mängelrügen und Gewährleistung
a) Beanstandungen der Mengen oder der Beschaffenheit der gelieferten Waren einschließlich des Fehlens zugesicherter Eigenschaften müssen unverzüglich, bei
erkennbaren Mängeln spätestens 8 Tage nach Empfang der Lieferung, bei nicht erkennbaren Mängeln spätestens 8 Tage nach der Entdeckung des Mangels schriftlich oder spezifiziert geltend gemacht werden. Sofern wir keine besondere Garantieerklärung abgeben, können Gewährleistungsansprüche nur innerhalb von 6 Monaten – ohne Rücksicht auf die Betriebsdauer – vom Tage des Gefahrenübergangs an gerechnet, geltend gemacht werden. Durch Verhandlungen über Beanstandungen verzichten wir nicht auf den Einwand, dass die Mängelrüge nicht rechtzeitig und nicht ausreichend gewesen ist.
b) Für bereits in Betrieb gewesene Verschleißteile sowie Verbrauchsmaterialien kann keine Gewährleistung gegeben werden. Des Weiteren müssen Reparaturen, die nicht wegen eines defekten, der Garantie unterliegenden Teils, sondern aufgrund von Verschmutzung oder Ersatz von Verbrauchs- und Verschleißmaterialien oder aufgrund mangelnder oder unsachgemäßer Wartung durch den Anwender notwendig wurden, vom Kunden bezahlt werden.
c) Bei berechtigten Beanstandungen verpflichten wir uns nach unserer Wahl zur kostenfreien Nachbesserung oder Ersatzbeschaffung. Sonstige Gewährleistungsansprüche, insbesondere das Recht auf Wandlung und Minderung sowie auf Schadenersatz jeglicher Art (z.B. wegen Nichterfüllung, Fehlens zugesicherter Eigenschaften, positiver Vertragsverletzungen usw.) sind, soweit dies rechtlich zu lässig ist, ausgeschlossen.
d) Unsere Gewährleistungsverpflichtung setzt voraus, dass der Besteller uns gegenüber seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt hat und uns die notwendige Zeit und Gelegenheit zur Mängelbeseitigung gewährt. Hat der Besteller Änderungen oder Instandsetzungen ohne unsere vorherige Zustimmung selbst vorgenommen oder durch Dritte vornehmen lassen, so entfällt unsere Gewährleistungsverpflichtung.
e) Der Besteller kann nur dann vom Vertrag zurücktreten, wenn wir nach angemessener Nachfrist von uns zu vertretende Mängel, gleichgültig aus welchem Grunde, nicht beseitigt haben; Gewährleistungsansprüche anderer Art sind auch in diesem Falle ausgeschlossen.
f) Wir übernehmen, soweit dies rechtlich zulässig ist, keine Haftung für Schäden, die unmittelbar oder mittelbar durch Mängel der von uns gelieferten Gegenstände verursacht werden. Für mitgelieferte Fremdfabrikate gelten die uns von dem Lieferanten nachweisbar auferlegten Bedingungen der Mängelhaftung.
g) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate.
12. Rücksendungen
Rücksendung von Gebraucht- bzw. Defektwaren haben an die highway Identcode- und Drucksysteme GmbH, Höhenweg 4, 08064 Zwickau frei Haus zu erfolgen.
13. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Lieferungen, Leistungen und Zahlungen sowie für sämtliche zwischen den Parteien sich ergebenden Streitigkeiten ist der Wohnsitz des Bestellers. Ist der Besteller Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist der Sitz der Firma highway Identcode- und Drucksysteme GmbH ausschließlicher Gerichtsstand. Der gleiche Gerichtsstand wie in Absatz 2 gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt hat, oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Sollte eine dieser Klauseln rechtsungültig sein, so werden dadurch die übrigen Bestimmungen dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen nicht berührt.
Stand 10.12.2020